Details zur 3-Tage-Regel

Du hast in einer Bar oder einem Club einen coolen Typen kennengelernt und seine Handynummer ergattert. Natürlich weißt du nicht erst seit Barney Stinson, dass du dich erst nach drei Tagen bei ihm melden darfst!

Aber wie berechnet sich diese Frist? Zählen nur Werktage? Was ist mit dem Tag, an dem du ihn kennengelernt hast, zählt der mit?

Konkret: Wenn du in der Nacht von Freitag auf Samstag um 3.42 Uhr morgens deinem Traumprinzen begegnest, wann meldest du dich? Dienstag? Mittwoch? Und zu welcher Uhrzeit?

Glücklicherweise hilft hier ein Blick ins BGB:

§ 187 Fristbeginn

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Die Begegnung mit deinem Traummann fällt unter Absatz 1 des Paragraphen! Der Tag, an dem ihr euch kennenlernt, zählt also zur Fristberechnung nicht mit.

§ 188 Fristende

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

Das Ende der Frist fällt im deutschen Zivilrecht immer mit Ablauf eines Tages zusammen (Zivilkomputation). Der Gegenfall einer Naturalkomputation wäre gegeben, wenn eine nach Tagen berechnete Frist mitten am Tag zu der jeweiligen Uhrzeit enden würde. Dies wäre allerdings sehr kompliziert und würde die Rechtssicherheit erheblich einschränken und Zugangsproblematiken verschärfen.

§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Zur Berechnung einer Frist zählen auch Feiertage und Sonntage mit – fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so wird es auf den nächsten Werktag „verlegt“.

 

In unserem Beispiel ergibt sich somit Folgendes:

Der komplette Samstag wird für den Fristbeginn nicht mitgerechnet. Demnach erstreckt sich die 3-Tages-Frist auf Sonntag, Montag und Dienstag. Sie endet auch nicht Dienstag um 3.43 Uhr sondern erst um 24 Uhr!

Foglich darfst du dich ab Mittwoch, 0 Uhr bei dem Mann deiner Träume melden. 🙂

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